20. Juli 2011

Erhe­bung der Umsatz­steuer vermeiden durch Einstu­fung als Klein­un­ter­nehmer

Beträgt der Gesamt­um­satz zzgl. der darauf entfal­lenden Umsatz­steuer im letzten Kalen­der­jahr nicht mehr als 17.500 Euro und wird im laufenden Jahr voraus­sicht­lich nicht 50.000 Euro über­steigen, wird die Umsatz­steuer für einen Groß­teil der unter das Umsatz­steu­er­ge­setz fallenden Umsätze nicht erhoben.

Damit die soge­nannte Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 UStG ange­wendet werden kann, müssen einige Voraus­set­zungen erfüllt sein.

Nicht­über­schrei­tung der Gesamt­um­satz­grenzen. Der Gesamt­um­satz zzgl. der darauf entfal­lenden Umsatz­steuer darf für das voran­ge­gan­gene Kalen­der­jahr nicht 17.500 Euro über­steigen und für das aktu­elle Jahr voraus­sicht­lich nicht höher als 50.000 Euro ausfallen. Wird die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit nur über einige Monate ausgeübt und nicht über das volle Jahr ist der Gesamt­um­satz auf 12 Monate hoch­zu­rechnen. Erstreckt sich z.B. die unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit nur auf drei Monate und beträgt der Gesamt­um­satz mit Umsatz­steuer hierfür 3.000 Euro, so beläuft sich der hoch­ge­rech­nete Jahres­ge­samt­um­satz auf 12.000 Euro.

Ermitt­lung des Gesamt­um­satzes. Der Gesamt­um­satz umfasst grund­sätz­lich alle Liefe­rungen und sons­tigen Leis­tungen des Unter­neh­mers, die im Inland erbracht werden und hier steu­erbar sind. Aller­dings sind auch einige von der Umsatz­steuer befreite Umsätze nicht mitein­zu­be­ziehen wie z.B. die umsatz­steu­er­freie Tätig­keit als Arzt. Des Weiteren zählen u.a. Umsätze im Rahmen von inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerben, Einfuhren und nicht steu­er­baren Leis­tungen im Ausland nicht zum Gesamt­um­satz. Auch der Verkauf von Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens scheidet aus dem Gesamt­um­satz aus. Die auf den ersten Blick relativ schnell erreichbar erschei­nenden Umsatz­grenzen können also mitunter durchaus unter­boten werden.

Nicht­er­he­bung der Umsatz­steuer. Sind die Voraus­set­zungen für die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 UStG erfüllt, so wird die Umsatz­steuer auf die meisten Umsätze des Klein­un­ter­neh­mers nicht erhoben. Für die Eingangs­um­sätze kann dann aller­dings auch kein Vorsteu­er­abzug geltend gemacht werden. Inner­ge­mein­schaft­liche Erwerbe und Einfuhren sind von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ausge­nommen.

Hinweis: In bestimmten Konstel­la­tionen wie z.B. bei hohen Inves­ti­tionen und Ausgangs­um­sätzen an vorsteu­er­ab­zugs­be­rech­tigte Unter­nehmer kann es sinn­voll sein, auf die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung zu verzichten, um den Vorsteu­er­abzug zu bewahren. Dieser Verzicht muss dem Finanzamt mitge­teilt werden.